<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Umsatzsteuergesetz - Paragraph 18e


§ 18e

Das Bundesamt für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.