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Umsatzsteuergesetz - Paragraph 14a


§ 14a

(1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des § 3c und sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der Unternehmer hat von allen Rechnungen ein Doppel sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Sätze 1, 3 und 4 gelten auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a).

(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a oder über sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des § 1b und des § 2a.

(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Erwerber müssen die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.


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