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Umsatzsteuergesetz - Paragraph 13


§ 13

(1) Die Steuer entsteht

1. für Lieferungen und sonstige Leistungen

a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Das gilt nicht, wenn das jeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt weniger als 10.000 Deutsche Mark beträgt und der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat;

b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;

c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt;

2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer Gegenstände für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Zwecke entnommen, sonstige Leistungen für die in § Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b bezeichneten Zwecke ausgeführt oder Aufwendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c bezeichneten Art gemacht hat;

3. im Fall des § 14 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 entsteht;

4. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;

5. im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;

6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;

7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;

8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

(2) Steuerschuldner ist in den Fällen

1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 2 der Unternehmer,

2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber,

3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer,

4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung.

(3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.


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