<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 17


§ 17 Kanzler

(1) Der Kanzler ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederernennung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Kanzler muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Er ist Beauftragter für den Haushalt nach § 9 der Landeshaushaltsordnung; § 29b Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Kanzler wird auf Grund eines gemeinsamen Vorschlags des Wissenschaftsministers und des Senats vom Ministerpräsidenten ernannt; kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, entscheidet die Landesregierung.

(3) Nach Ablauf seiner Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Kanzler, falls er vorher Landesbeamter war, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die er im Zeitpunkt der Ernennung zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als Kanzler zu stellen. Die Ernennung ist abzulehnen, wenn er ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Landesdienst rechtfertigen würde. Ist keine entsprechende Planstelle verfügbar, so wird der bisherige Kanzler entsprechend der Rechtsstellung, die er im Zeitpunkt der Ernennung zum Kanzler hatte, wieder in das Landesbeamtenverhältnis berufen und gleichzeitig in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand bleiben unberührt.

(4) Der Stellvertreter des Kanzlers wird im Benehmen mit dem Senat vom Wissenschaftsministerium bestellt. Er muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.