<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 111


§ 111 Einberufung der Sitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft das Gremium zur Sitzung schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) mit. In dringenden Fällen kann das Gremium auch ohne Frist und formlos einberufen werden. Das Gremium muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der Verhandlungsgegenstand muß zum Aufgabengebiet des Gremiums gehören.

(2) Der Vorsitzende eines Gremiums ist verpflichtet, auf Verlangen des Präsidenten das Gremium zu einer Sitzung einzuberufen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.