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Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen - Paragraph 7


§ 7 Störungen und Mißbrauch von Telekommunikationseinrichtungen und Telekommunikationsdienstleistungen

(1) Das Unternehmen darf, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, zur

1. Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen und Fehlern der Fernmeldeanlagen die Bestandsdaten (§ 4) und Verbindungsdaten (§ 5) der Kunden und Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen;

2. Aufdeckung des strafbaren Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen und der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen Verbindungsdaten (§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen.

(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung mißbräuchlicher Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen erforderlich ist, darf das Unternehmen die in Mobilfunknetzen erhobenen Verbindungsdaten regelmäßig in der Weise verarbeiten und nutzen, daß aus dem Gesamtbestand aller Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht strafbaren Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen begründen. Die Daten der anderen Verbindungen sind unverzüglich zu löschen, sofern ihre weitere Speicherung nicht nach einer anderen Vorschrift dieser Verordnung zulässig ist.

(3) Die Verarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekommunikation zulässig. Die zuständigen Datenschutzkontrollbehörden sind vor der Zustimmung anzuhören.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.