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Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen - Paragraph 16


§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in Kraft, sobald die zu seiner Durchführung erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme verfügbar sind, spätestens aber am 1. Juli 1992. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation gibt den Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Datenverarbeitungsprogramme im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis dahin dürfen in digitalen Sprachkommunikationsdiensten und bei Verwendung von Kundenkarten Verbindungsdaten entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 gespeichert werden.

Der Bundesrat hat zugestimmt.


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