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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 46


§ 46

Die Geltung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bleibt unberührt, soweit nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts oder der auf ihnen beruhenden Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen.


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