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Strafprozeßordnung - Paragraph 66e


§ 66e

(1) Stumme leisten den Eid in der

Weise, daß sie die Worte:

"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit bekundet und nichts verschwiegen habe"

niederschreiben und unterschreiben. Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.

(2) § 66c Abs. 2, 3 und § 66d gelten entsprechend.


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