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Strafprozeßordnung - Paragraph 65


§ 65

In vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulässig, wenn

1. Gefahr im Verzug ist,

2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder

3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird.


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