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Strafprozeßordnung - Paragraph 326


§ 326

Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Denn Angeklagten gebührt das letzte Wort.


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