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Führungsaufsicht


Paragraph 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht.
Paragraph 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer.
Paragraph 68b Weisungen.
Paragraph 68c Dauer der Führungsaufsicht.
Paragraph 68d Nachträgliche Entscheidungen.
Paragraph 68e Beendigung der Führungsaufsicht.
Paragraph 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes.
Paragraph 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung.


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