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Strafgesetzbuch - Paragraph 4


§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.


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