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Strafgesetzbuch - Paragraph 322


§ 322 Einziehung.

Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 begangen worden, so können

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 bezieht,

eingezogen werden.


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