<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Strafgesetzbuch - Paragraph 309


§ 309 Fahrlässige Brandstiftung.

Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308 bezeichneten Art fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.