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Strafgesetzbuch - Paragraph 290


§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen.

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


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