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Strafgesetzbuch - Paragraph 286


§ 286 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie und einer Ausspielung.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien veranstaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,

(2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleichzuachten.


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