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Strafgesetzbuch - Paragraph 282


§ 282 Einziehung.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.


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