§ 282 Einziehung.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.