<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Strafgesetzbuch - Paragraph 273


§ 273 Gebrauch falscher Beurkundungen.

Wer von einer falschen Beurkundung oder Datenspeicherung der in § 271 bezeichneten Art zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach § 271 und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, nach § 272 bestraft.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.