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Strafgesetzbuch - Paragraph 270


§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung.

Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung. Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.


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