<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Strafgesetzbuch - Paragraph 249


§ 249 Raub.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.