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Strafgesetzbuch - Paragraph 238


§ 238 Voraussetzungen der Verfolgung.

(1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

(2) Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 bis 237 die Person, die er entzogen oder entführt hat, geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war.


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