<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Strafgesetzbuch - Paragraph 226a


§ 226a Einwilligung des Verletzten.

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.