<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Strafgesetzbuch - Paragraph 212


§ 212 Totschlag.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.