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Strafgesetzbuch - Paragraph 20


§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.


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