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Strafgesetzbuch - Paragraph 184c


§ 184c Begriffsbestimmungen.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. sexuelle Handlungen

nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

2. sexuelle Handlungen vor einem anderen

nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.


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