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Strafgesetzbuch - Paragraph 147


§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld.

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


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