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Strafgesetzbuch - Paragraph 125a


§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs.

(1) In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine Schußwaffe bei sich führt,

2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,

3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder

4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.


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