Gesetz über Preisnachlässe, Rabattgesetz - Paragraph 15
§ 15
Die Vorschriften des Gesetzes über das Verbot des Verkaufs von
Tabakerzeugnissen unter Steuerzeichenpreis vom 21. September 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 653)1 bleiben, soweit sich aus ihnen etwas anderes
ergibt, unberührt.