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Gesetz über Preisnachlässe, Rabattgesetz - Paragraph 15


§ 15

Die Vorschriften des Gesetzes über das Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen unter Steuerzeichenpreis vom 21. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 653)1 bleiben, soweit sich aus ihnen etwas anderes ergibt, unberührt.


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