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Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Produkthaftungsgesetz - Paragraph 18


§ 18 Berlin-Klausel.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.


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