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Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Produkthaftungsgesetz - Paragraph 15


§ 15 Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften.

(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.