<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Produkthaftungsgesetz - Paragraph 10


§ 10 Haftungshöchstbetrag.

(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 160 Millionen Deutsche Mark.

(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.