Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - Paragraph 89
§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden
sind.
Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.