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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - Paragraph 74


§ 74 Verfahren bei Abwesenheit

(1) Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung aus, ohne daß sein persönliches Erscheinen oder seine richterliche Vernehmung angeordnet ist, und ist er auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, so wird der wesentliche Inhalt seiner früheren Vernehmung und etwaiger schriftlicher oder protokollarischer Erklärungen, die er zur Sache abgegeben hat, bekanntgegeben oder festgestellt, daß er sich nicht geäußert hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben war.

(2) Bleibt der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht den Einspruch durch Urteil verwerfen; nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Verwerfung des Einspruchs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Verwirft das Gericht den Einspruch nicht, so ordnet es die Vorführung des Betroffenen an oder verfährt nach Absatz 1.

(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 zu belehren.

(4) Findet die Hauptverhandlung ohne den Betroffenen statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.

(5) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so gilt § 235 der Strafprozeßordnung entsprechend.


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