<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - Paragraph 48


§ 48 Zeugen

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden.

(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen nicht übersteigen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.