§ 34 Vollstreckungsverjährung
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als tausend Deutsche Mark,
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Die Verjährung ruht, solange
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.