<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Paragraph 10b


§ 10b Härteausgleich

Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis zur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert, bei Hinterbliebenen bis zur Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente einer Witwe gewährt werden. Das gilt für einen Geschädigten nur dann, wenn er durch die Schädigung schwerbeschädigt ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.