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Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 3


§ 3

(1) Steuerfrei sind Jubiläumszuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen, im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitnehmerjubiläum, soweit sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:

1. bei einem 10jährigen Arbeitnehmerjubiläum 600 Deutsche Mark,

2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubiläum 1200 Deutsche Mark,

3. bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitnehmerjubiläum 2400 Deutsche Mark,

auch wenn die Jubiläumszuwendung innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum gegeben wird.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen Grundsätzen verfährt.

(2) Steuerfrei sind Jubiläumszuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Geschäftsjubiläum, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 1 200 Deutsche Mark nicht übersteigen und gegeben werden, weil das Geschäft 25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren besteht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden Zeiträume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheitlichen Grundsätzen verfährt.


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