<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Paragraph 55


§ 55 Bestätigung und Beurkundung

(1) Der Tauschplan ist mit den Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu erörtern. Er ist den Tauschpartnern anschließend vorzulesen und zur Genehmigung sowie zur Unterschrift vorzulegen.

(2) Wird eine Einigung über den Tauschplan erzielt, ordnet die Flurneuordnungsbehörde die Ausführung des Tauschplanes an. Die Grundbücher sind auf Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde nach dem Tauschplan zu berichtigen.

(3) Im übrigen sind die Vorschriften der §§ 103a bis 103i des in § 63 genannten Gesetzes sinngemäß anzuwenden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.