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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Paragraph 45


§ 45 Rückgabe von Flächen und Hofstelle

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erhält das ausscheidende Mitglied grundsätzlich das volle Verfügungsrecht und den unmittelbaren Besitz an seinen eingebrachten Flächen sowie seine Hofstelle zurück. Befindet sich auf den Flächen, die das ausscheidende Mitglied zurückerhält, Feldinventar, hat das Mitglied der LPG die Kosten der Feldbestellung zu ersetzen, soweit das Feldinventar beim Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 berücksichtigt worden ist. Der Anspruch der LPG wird einen Monat nach Beendigung der Ernte fällig.


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