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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Paragraph 3b


§ 3b Verjährung

Ansprüche, die sich nach den Vorschriften der §§ 3a, 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 und 2 ergeben, verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung eines Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem er entstanden ist.


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