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Körperschaftsteuergesetz - Paragraph 52


§ 52

(1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körperschaftsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an Anteilseigner, die nach § 2 Nr. 1 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, auf Antrag vergütet, soweit sie sich nach § 27 erhöht, weil Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 als für die Ausschüttung oder für die sonstige Leistung verwendet gilt.

(2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antragsteller

1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach Absatz 1 zu vergütende Körperschaftsteuer durch eine Bescheinigung im Sinne des § 44 oder des § 45,

2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch eine Bescheinigung des Finanzamts,

3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner Geschäftsleitung durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachweist.

(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen zuständig.

(4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet, soweit die Ausschüttung oder die sonstige Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des steuerbefreiten Anteilseigners, für den die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen ist, oder in einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in einer inländischen Betriebsstätte des beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners gehalten werden.


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