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Körperschaftsteuergesetz - Paragraph 47


§ 47

(1) Gesondert festgestellt werden

1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals,

2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nennkapitals im Sinne des § 29 Abs. 3.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung nach Satz 1 Nr. 1 ist Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid, in dem nach § 27 Abs. 3 die Änderung der Körperschaftsteuer aufgrund von Gewinnausschüttungen und sonstigen Leistungen zu berücksichtigen ist, für die die festgestellten Teilbeträge als verwendet gelten.

(2) Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagenbescheid

1. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich

a) des zu versteuernden Einkommens,

b) der Tarifbelastung,

c) der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes,

d) der Minderung und Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 27,

2. für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlustrücktragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der sich bei der Ermittlung des Einkommens ergeben hat,

3. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich des Einkommens.


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