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Körperschaftsteuergesetz - Paragraph 41


§ 41

(1) Die §§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn eine Kapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei den Empfängern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind.

(2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von Nennkapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als zuerst für die Rückzahlung verwendet, der zum verwendbaren Eigenkapital gehört.

(3) Wird Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gelten die Eigenkapitalteile im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser Reihenfolge als vor den übrigen Eigenkapitalteilen umgewandelt.

(4) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach deren Auflösung an die Anteilseigner verteilt und ergibt sich ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3, so gilt das Nennkapital als um diesen Betrag gemindert. Soweit das Nennkapital nicht ausreicht, gelten die mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge in der Reihenfolge als gemindert, in der ihre Belastung zunimmt.


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