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Körperschaftsteuergesetz - Paragraph 35


§ 35

(1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das verwendbare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die Körperschaftsteuer um 9/16 des Unterschiedsbetrags. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbetrag und der darauf entfallende Betrag der Körperschaftsteuererhöhung sind in den folgenden Wirtschaftsjahren bei der Ermittlung des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 jeweils von den neu entstandenen sonstigen Vermögensmehrungen abzuziehen.


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