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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 59


§ 59 Geldbußen gegen Kreditinstitute

§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft oder für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts oder Unternehmens berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.


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