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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 49


§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes haben in den Fällen des § 2b Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1, des § 12a Abs. 2, des § 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b und 4, der §§ 36, 45, 46, 46a Abs. 1 und des § 46b sowie bei einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und § 44a Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung.


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