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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 42


§ 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes

Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.


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