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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 24a


§ 24a Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

(1) Ein Kreditinstitut hat die Absicht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Zweigstelle zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:

1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll,

2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweigstelle hervorgehen,

3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und

4. den Namen des Leiters der Zweigstelle.

(2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Kreditinstituts anzuzweifeln, so übermittelt das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem anzeigenden Kreditinstitut mit. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung sowie gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung des Verbandes der Kreditinstitute, dem das Kreditinstitut angehört. Leitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, so teilt das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 angezeigt wurden, oder die Verhältnisse der Sicherungseinrichtung seines Verbandes, hat das Kreditinstitut dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigstelle in einem Staat außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.