<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 99


§ 99

Das Gericht hat die Ausführung eines von der Gläubigerversammlung gefaßten Beschlusses auf den in der Gläubigerversammlung gestellten Antrag des Verwalters oder eines überstimmten Gläubigers zu untersagen, wenn der Beschluß dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.